Najat Abokal
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Laut dem BGH-Beschluss kann innerhalb eines Umgangsverfahrens das paritätische Wechselmodell beschlossen werden. Das BGB ist zwar hauptsächlich auf ein Residenzmodell ausgelegt, schließt ein Wechselmodell jedoch gesetzlich nicht aus.
Die Ablehnung eines Elternteils gegenüber dem Wechselmodell steht dem Beschluss hinsichtlich eines Wechselmodells nicht entgegen, da allein das Kindeswohl (s. § 1697 a BGB) unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern ausschlaggebend für die Findung einer passenden Umgangslösung ist. Vorausgesetzt wird jedoch eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Diese besteht i.d.R. nicht, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist. Dies könnte nämlich dazu führen, dass das Kind in erhöhtem Maße dem Streit der Eltern ausgesetzt wird und in einen Loyalitätskonflikt kommen könnte.
Das Kindeswohl wird nach den anerkannten Kriterien bestimmt. Insbesondere Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind hierbei wichtig. Daher ist grundsätzliche eine persönliche Anhörung des Kindes nötig.
Ein Wechselmodell ist nur in Betracht zu ziehen, wenn eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierbei kann u.a. bedeutend sein, in welchem Umfang die Eltern bisher an der Betreuung des Kindes beteiligt waren. Weitere Kriterien können die Rahmenbedinggunegn wie z.B. die Nähe der elterlichenHaushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sein.
Das Wechselmodell kann insbesondere im Falle von akuten Trennungssituationen (vorläufig) beschlossen werden, um eine Kontinuität zu bewahren und dem Kind mit der Bewältigung der neuen Situation zu helfen.
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