Najat Abokal
Rechtsanwältin
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Bezüglich des Güterstands von Ehepartnern hat sich der Gesetzgeber für das Konstrukt der Zugewinngemeinschaft entschieden. Diese ist daher immer dann gegeben, wenn die Ehepartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Entgegen der geläufigen Annahme teilen sich die Ehepartner nach der Hochzeit allerdings nicht alle Vermögenswerte. Es ist vielmehr so, dass das bereits vorhandene Vermögen auch nach der Hochzeit nur dem jeweiligen Ehepartner gehört und auch die neu erwirtschafteten Vermögenswerte werden erstmals nur demjenigen Ehepartner zugerechnet, welcher sie erwirtschaftet hat.
Erst bei einer Scheidung kommt es dann zu einer Vermögensverteilung auf die Ehepartner. Zum Zeitpunkt der Scheidung wird die Differenz des Anfangsvermögens der Ehe und des Entdvermögens der Ehe ermittelt. Der so ermittelte Vermögenszuwachs (Zugewinn) wird sodann hälftig auf die Ehepartner aufgeteilt. Es findet also ein Ausgleich des Zugewinns der Ehepartner während der Ehe statt.
Wir überprüfen gern, ob Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und wie hoch er ist.
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