Najat Abokal
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So, wie jeder Ehepartner nach der Ehe sein Eigentum behält, gehen auch die Schulden des einen Ehepartners nach der Ehe nicht auf den anderen Ehepartner über. Auch während der Ehe haftet ein Ehepartner nicht automatisch für Verbindlichkeiten des anderen. Eine Ausnahme stellen nur die Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebens dar, § 1357 BGB.
Eine Mithaftung besteht dann, wenn beide Ehepartner z.B. gemeinsam einen Kreditvertrag unterschreiben oder sich ein Ehepartner für den anderen Ehepartner verbürgt.
Haben sich die Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages allerdings für eine Gütergemeinschaft entschieden, erwirtschaften die Ehepartner in der Ehe ein gemeinschaftliches Vermögen, welches wiederum für die Verbindlichkeiten beider Ehepartner haftet.
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